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Text des Beschlusses
VIII ZR 202/06;
Verkündet am:
27.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Schreibfehlerberichtigung In dem Urteil vom 27. Juni 2007 muss es auf Seite 12 anstelle von "Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen." richtig heißen "Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen." Karlsruhe, den 26. September 2007 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des VIII. Zivilsenats Kirchgeßner, Justizhaupsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |