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Text des Beschlusses
VIII ZR 202/06;
Verkündet am: 
 27.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Schreibfehlerberichtigung
In dem Urteil vom 27. Juni 2007 muss es auf Seite 12

anstelle von

"Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen."

richtig heißen

"Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen."

Karlsruhe, den 26. September 2007

Bundesgerichtshof

Geschäftsstelle des VIII. Zivilsenats Kirchgeßner, Justizhaupsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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