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Text des Beschlusses
IX ZR 217/04;
Verkündet am:
20.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.564,54 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche Angebot St.'s vom 12. Februar 1998 zur notariellen Beurkundung einer an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Übertragungspflicht nicht aufgegriffen haben (Berufungsurteil Seite 22/23). Die von der Beschwerdebegründung genannten weiteren Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nicht nach dem behaupteten Gesamtschaden der Kläger, sondern nur nach ihrem Interesse an einer formwirksamen Verpflichtung St.'s zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen im Nennwert von je 10.000 DM nach Maßgabe der im Schriftwechsel vom 6. März/11. April 1996 genannten Voraussetzungen, der die Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 GmbHG bereits zugestimmt hatte. Hierzu sind die Festsetzungen der Vorinstanzen unwidersprochen geblieben. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |