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Text des Beschlusses
5 StR 373/07;
Verkündet am:
26.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Ausnahme der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abgesehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO. Häger Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |