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Text des Beschlusses
4 StR 442/07;
Verkündet am: 
 09.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Mai 2007 dahingehend ergänzt, dass die in Estland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible
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