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Text des Beschlusses
3 StR 349/07;
Verkündet am:
13.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag - am 13. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2007 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen: Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom 15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte. Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhandlung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Miebach von Lienen Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |