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Text des Beschlusses
2 StR 326/07;
Verkündet am:
26.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Durch die Einlegung eines nicht näher bestimmten "Rechtsmittels" gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 hat der Angeklagte die Frist nicht gewahrt. Denn das gegen das Urteil gerichtete Rechtsmittel schließt die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht ein (BGHSt 25, 77, 80; 26, 126 f.). Soweit der Angeklagte eine fehlerhafte Überzeugungsbildung auf Grund einer mangelhaften Lichtbildvorlage rügt, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch kann, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat bereits zutreffend hingewiesen hat, durch die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung ohne Weiteres ausgeräumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem Revisionsgericht verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |