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Text des Beschlusses
BLw 1/07;
Verkündet am:
02.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 10. September 2007 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 27 Abs. 2 LwVG, 552 Abs. 1 ZPO. Dem am letzten Tag der Frist von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst gestellten weiteren Fristverlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang herrscht (§ 29 LwVG). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt: 115.756,48 € Krüger Stresemann Czub ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |