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Text des Beschlusses
VIII ZR 173/07;
Verkündet am:
19.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein die Zulassung der Revision gebietender Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten liegt entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten eingegangen ist, dass die Halle bislang - über einen Zeitraum von mehreren Jahren - ohne Produktionseinbußen weitergenutzt worden sei. Dieser Umstand dürfte zwar im Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, ob wegen des von der Klägerin behaupteten umfangreichen Sanierungsbedarfs der erst 1999 errichteten Halle die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit der Halle und mittelbar auch die wirtschaftliche Grundlage des veräußerten Unternehmens erschüttert ist, von Bedeutung sein; entbehrlich wird die vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme dadurch indes nicht. Im Rahmen der Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht war dieser Umstand deshalb nicht entscheidungserheblich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.791.532,74 €. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |