Sa, 27. Dezember 2025, 16:52    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IX ZR 185/06;
Verkündet am: 
 05.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007

beschlossen:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 gewährt.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 114.144 Euro festgesetzt.


Gründe:


Der Streitwert richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Ein Abschlag deshalb, weil nicht eine Leistung, sondern die Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses begehrt wird, kommt nicht in Betracht, weil § 41 Abs. 1 GKG (ebenso wie § 8 ZPO) schon seinem Wortlaut nach typischerweise Feststellungsklagen jeder Art betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16, 18; v. 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58, NJW 1958, 1291).

Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).