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Text des Beschlusses
3 StR 409/07;
Verkündet am: 
 09.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 257 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1984, 454 f.). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Angeklagte geständig war und deshalb das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht.

Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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