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Text des Beschlusses
5 StR 408/07;
Verkündet am:
09.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |