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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 80/06;
Verkündet am: 
 17.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
am 17. September 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:


1. Der jetzt 66-jährige Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt. Dies ergab sich aus einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen seit September 2004 fälliger Steuerforderungen in Höhe von über fünf Millionen Euro.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m. w. N.) hat er kaum ansatzweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Der Antragsteller hat lediglich auf sein Vor-bringen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen. Danach ist es infolge von Kontopfändungen des Finanzamtes zur Auflösung sämtlicher Praxiskonten durch Kündigung der Banken gekommen. Darüber hinaus ist belegt, dass das Finanzamt Zahlungen, die der Antragsteller in den Jahren zuvor an seine geschiedene Ehefrau und an seine Kinder in Höhe von 3.800.000 € und 1.000.000 € geleistet hat, angefochten und von den Empfängern zurückgefordert hat.

Der Versuch des Finanzamtes, die Anfechtungsansprüche durchzusetzen, vermag jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dessen Vermögensverfall zu beseitigen. Ob und inwieweit das Finanzamt Zahlungen erlangen kann, ist derzeit nicht absehbar. Zudem würde selbst bei einem vollständigen Erfolg des Finanzamtes eine Deckungslücke von über 200.000 € verbleiben.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Hauger Stüer
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