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Text des Beschlusses
VI ZR 68/07;
Verkündet am:
24.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger für die Sigma GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, tatsächlich anwaltlich tätig geworden seien, setzt er sich in Widerspruch zu der von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzan- spruch wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung durch die Kläger (Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 27. September 2006 Bl. 3). Die darüber hinaus angegriffene Festsetzung der Schadenshöhe entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.), von denen abzugehen im Streitfall ein Anlass ersichtlich nicht gegeben ist. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |