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Text des Beschlusses
1 StR 477/07;
Verkündet am:
10.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bezüglich des Beschwerdeführers nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, welche dem Mitangeklagten B. fehlerhaft zugerechnet wurden, beruht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |