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Text des Beschlusses
BVerwG 8 B 63.07;
Verkündet am:
03.09.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ... In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 20. November 2006 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren insoweit vorläufig auf jeweils 158 500 € festgesetzt. 1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 EGZVG nur eine Sonderregelung für Gebäudeeigentum und Nutzungsrechte darstellt oder generell für Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks gilt und ob die Vorschrift auch Ansprüche auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgelehnter Rückübertragungsbegehren erfasst. 2Der gerügte Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil es die Rechtspflegerin, die das Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht geleitet habe, nicht als Zeugin einvernommen hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 20. November 2006 hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. 3Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 19.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Gödel Postier Dr. Hauser ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |