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Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 11.07;
Verkündet am:
13.08.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Auf die übereinstimmenden Anträge des Klägers und des Beklagten sowie mit Zustimmung der Beigeladenen wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost gemäß § 87a Abs. 1 VwGO beschlossen: Auf die übereinstimmenden Anträge des Klägers und des Beklagten sowie mit Zustimmung der Beigeladenen wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dr. Storost ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |