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Text des Beschlusses
1 StR 450/07;
Verkündet am:
10.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde ge-gen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung bezüglich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO berücksichtigt, dass die Glaubwürdigkeit der Geschädigten auch im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 1992, der zur Verurteilung führte, zu untersuchen gewesen wäre und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall erforderlich geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |