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Text des Beschlusses
4 StR 467/07;
Verkündet am: 
 25.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter UA 14) Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach § 67 e StGB in vertretbarer Zeit ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann
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