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Text des Beschlusses
5 StR 261/07;
Verkündet am: 
 27.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S. D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005 – 23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) – in die Jugendstrafe einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D. hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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