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Text des Schlußantrags
C-301/05 P;
Verkündet am: 
 07.06.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ROCKBASS – Ablehnung der Eintragung – Verwertung von Beweismitteln durch das Gericht erster Instanz – Beschreibende Marke
1. Das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T‑315/03, Wilfer/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(2), wirft eine Reihe von Fragen auf, u. a. nach der richtigen Auslegung und Anwendung des Begriffs „beschreibender Charakter“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(3) (im Folgenden: Verordnung).

Die Verordnung

2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zählt die sogenannten „absoluten“ Hindernisse für die Eintragung einer Marke auf. Absolute Hindernisse schließen die Eintragung automatisch aus, während „relative“ Hindernisse (wie z. B. die Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit einer bestehenden Marke) eine Eintragung je nach den Umständen ausschließen können oder nicht.

3. Art. 7 Abs. 1 bestimmt, soweit er hier von Bedeutung ist:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind:

…

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“

4. Ich werde Zeichen oder Angaben, die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c fallen, „beschreibend“ nennen.

5. Bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Markenrichtlinie(4) zu beachten.

6. Art. 59 der Verordnung sieht vor:

„Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. … Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.“

7. Art. 63 Abs. 1 bis 3 der Verordnung bestimmt:

„(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“(5)

8. Art. 74 der Verordnung lautet:

„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

Vorgeschichte des Rechtsmittelverfahrens

9. Im Oktober 2001 meldete Herr Wilfer die Wortmarke ROCKBASS als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren an: „Tontechnikgeräte, Mischpulte, Toneffektgeräte, Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos); an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen“; „Musikinstrumente, insbesondere Gitarren, elektrische Gitarren, Bassgitarren, akustische Gitarren, Zubehör zu Gitarren, nämlich Saiten, Bunddraht, Halsstäbe und Gurte; an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen“; „Behältnisse, Koffer und Taschen“(6). Mit Entscheidung vom 11. März 2002 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Am 25. März 2002 legte Herr Wilfer Beschwerde bei der Ersten Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) ein. Am 3. Juli 2002 reichte er eine Beschwerdebegründung und am 2. Juli 2003 einen weiteren Schriftsatz ein, der eine Bescheinigung von Herrn Roesberg, dem Herausgeber einer Musik‑Fachzeitschrift, sowie Angaben über die Eintragung der Marke ROCKBASS in Kanada, Australien und Neuseeland enthielt.

10. Mit Entscheidung vom 11. Juli 2003 (im Folgenden: „angefochtene Entscheidung“) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass das Wort „Rockbass“ bei den angesprochenen, aus Musikfachleuten zusammengesetzten Verkehrskreisen auf die Bassgitarre hindeute, die zum Spielen von Rockmusik besonders geeignet sei, und außerdem eine Bassgitarrentechnik – „Rock Bass“ – bezeichne. Dementsprechend sei das Wortzeichen ROCKBASS unmittelbar beschreibend für Musikinstrumente und deren Zubehör sowie für weitere in der Anmeldung spezifizierte Waren, da deren Beschreibungen Waren einschlössen, die im Zusammenhang mit Bassgitarren verwendet würden.

11. Herr Wilfer beantragte beim Gericht erster Instanz, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und machte vier Klagegründe geltend: Das HABM habe entgegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt, die von Herrn Wilfer vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt und sowohl gegen Buchst. b als auch gegen Buchst. c des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung verstoßen.

12. Das Gericht erster Instanz wies die Klage in vollem Umfang ab. Soweit das Urteil des Gerichts erster Instanz für das Rechtsmittel von Bedeutung ist, wird es unten bei den entsprechenden Rechtsmittelgründen zusammengefasst.

Das Rechtsmittel

13. Herr Wilfer macht sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund

14. Das Gericht erster Instanz hat im angefochtenen Urteil dem von Herrn Wilfer in der Sitzung gestellten Antrag, zu berücksichtigen, dass er durch einen Rechtsanwalt und durch einen Patentanwalt gemeinsam oder, hilfsweise, dass er durch einen Rechtsanwalt im Beistand eines Patentanwalts vertreten wird, nicht stattgegeben. Nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, vor dem Gerichtshof andere Parteien als die in Art. 19 Abs. 1 und 2 genannten Staaten und Organe vertreten oder ihnen beistehen(7).

15. Als ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Wilfer geltend, das Gericht erster Instanz habe Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs falsch ausgelegt, als es seinen Antrag auf gleichzeitige Vertretung durch einen Patentanwalt zurückgewiesen habe.

16. Da Herr Wilfer seinen ersten Rechtsmittelgrund in der Sitzung jedoch fallen gelassen hat, schlage ich vor, nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

17. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht erster Instanz auf eine von Herrn Wilfer in der Sitzung vorgelegte Bescheinigung Bezug genommen, die das Verfahren der Eintragung der Marke ROCKBASS in den Vereinigten Staaten betraf. Es hat festgestellt, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer nach Art. 63 Abs. 2 und 3 der Verordnung nur aufgehoben oder geändert werden könne, wenn sie gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensrecht verstoße, und dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen sei, die bei Erlass des Aktes bestanden hätten. Demnach könne die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer rechtswidrig sei, nur dann auf die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Gericht gestützt werden, wenn nachgewiesen werde, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen vor dem Erlass einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Da die von Herrn Wilfer eingereichte Bescheinigung jedoch erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgestellt worden sei und es sich bei den Angaben betreffend das Verfahren der Eintragung der Marke ROCKBASS in den Vereinigten Staaten nicht um Tatsachen handele, die die Beschwerdekammer vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, könne die fragliche Bescheinigung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen und habe daher im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben(8).

18. Als zweiten Rechtsmittelgrund macht Herr Wilfer geltend, das Gericht erster Instanz habe Art. 74 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung falsch angewandt, als es sich geweigert habe, diese Bescheinigung zu berücksichtigen. Ob eine Marke eintragungsfähig sei, sei nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Eintragung von Bedeutung.

19. In der Sitzung hat der Prozessbevollmächtigte von Herrn Wilfer erklärt, dass der zweite Rechtsmittelgrund nicht bedeute, dass das Gericht erster Instanz Art. 74 Abs. 1 der Verordnung selbst hätte anwenden müssen, sondern dass es diese Bestimmung insofern missverstanden habe, als es davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdekammer nicht von Amts wegen habe prüfen müssen, dass andernorts parallele Eintragungen erfolgt seien. Hierauf habe Herr Wilfer die Beschwerdekammer in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2003 hingewiesen(9).

20. Die Bedeutung dieses Schriftsatzes ist Gegenstand des unten besprochenen dritten Rechtsmittelgrundes. In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich speziell gegen Randnr. 14 des Urteils des Gerichts erster Instanz richtet, kann ich nicht erkennen, inwiefern der Schriftsatz von Bedeutung sein könnte. Das Gericht erster Instanz hat in dieser Randnummer über die Berücksichtigung der Bescheinigung entschieden, die Herr Wilfer in der Sitzung eingereicht hatte.

21. Was diese Frage betrifft, so ergeben sich weder aus der Zusammenfassung des Rechts in Randnr. 13 des Urteils des Gerichts erster Instanz noch aus der Anwendung dieses Rechts auf den dem Gericht vorgelegten Fall in Randnr. 14 irgendwelche Anhaltspunkte für eine falsche Auslegung oder Anwendung des Rechts durch das Gericht(10). Daher würde ich den zweiten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

22. Vor dem Gericht erster Instanz hatte Herr Wilfer geltend gemacht, die Beschwerdekammer habe seinen ergänzenden Schriftsatz vom 2. Juli 2003 sowie die Anlagen hierzu mit der Bescheinigung von Herrn Roesberg, dem Herausgeber einer Musik‑Fachzeitschrift, sowie den Angaben über frühere Eintragungen der Marke ROCKBASS nicht berücksichtigt.

23. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht erster Instanz entschieden, dass Art. 59 der Verordnung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er der Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel entgegenstehe, die im Laufe der Prüfung einer Beschwerde betreffend ein absolutes Eintragungshindernis nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung vorgebracht würden. Art. 74 Abs. 2 der Verordnung räume der Beschwerdekammer ein Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung weiteren Vorbringens ein, das nach Ablauf dieser Frist erfolgt sei. Demnach hätte die Beschwerdekammer diesen Schriftsatz prüfen müssen, um sich zumindest zu vergewissern, dass dieser keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die zu berücksichtigen seien. Da die Beschwerdekammer diesen Schriftsatz nicht geprüft habe, sei ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings ziehe eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen sei, dass die angefochtene Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können(11). Der Schriftsatz habe aber keine neuen Argumente oder Beweismittel enthalten, die die angefochtene Entscheidung inhaltlich hätten beeinflussen können. Die Bescheinigung sei nur zur Untermauerung zweier Argumente vorgelegt worden, die Herr Wilfer bereits vor dem Prüfer und vor der Beschwerdekammer geltend gemacht habe, und habe den Inhalt der angefochtenen Entscheidung folglich nicht beeinflussen können. Bezüglich der Hinweise auf die Eintragung der Marke ROCKBASS in Kanada, in Australien und in Neuseeland sei daran zu erinnern, dass in den Mitgliedstaaten bereits vorgenommene Eintragungen keinen Umstand darstellten, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entscheidend sei(12). Daraus folge, dass Eintragungen, die in Drittländern vorgenommen würden, deren Rechtsvorschriften nicht der gemeinschaftlichen Harmonisierung unterlägen, erst recht nicht zum Nachweis dafür dienen könnten, dass die gleichen Kriterien wie die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung als erfüllt angesehen worden seien. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die fehlende Prüfung des Schriftsatzes durch die Beschwerdekammer nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könne, weil er kein neues Vorbringen enthalten habe, das diese Entscheidung inhaltlich hätte beeinflussen können(13).

24. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht Herr Wilfer geltend, das Gericht erster Instanz habe Art. 74 der Verordnung und die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu Verfahrensfehlern falsch angewandt. Der Schriftsatz vom 2. Juli 2003 habe neue Argumente und Beweismittel enthalten, die die Entscheidung der Beschwerdekammer inhaltlich hätten beeinflussen können. Hätte die Beschwerdekammer diese Beweismittel berücksichtigt, hätte sie ihre Behauptung, dass der Begriff „Rockbass“ auf eine Bassgitarre hinweise, die besonders zum Spielen von Rockmusik geeignet sei, nicht aufrechterhalten können. Eine Berücksichtigung des Schriftsatzes hätte somit den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sicherlich beeinflussen können. Dasselbe gelte für die Eintragungen der Marke ROCKBASS in Kanada, Australien, Neuseeland und den Vereinigten Staaten [sic], da die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf den englischen Sprachgebrauch und die lexikalischen Regeln der englischen Sprache verwiesen habe. Hätte die Beschwerdekammer das Verständnis im englischsprachigen Rechtskreis berücksichtigt, wonach ROCKBASS phantasievoll und zumindest hinreichend unterscheidungskräftig und damit nicht rein beschreibend sei, hätte die angefochtene Entscheidung einen anderen Inhalt haben können.

25. Meines Erachtens ist auch der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet. Das Gericht erster Instanz hat Art. 74 Abs. 2 der Verordnung richtig ausgelegt und in Randnr. 33 seines Urteils die entsprechende Rechtsprechung des Gerichtshofs zutreffend zusammengefasst. Diese Ansicht wird überdies durch die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kaul untermauert(14).

Vierter, fünfter und siebter Rechtsmittelgrund

26. Der vierte, der fünfte und der siebte Rechtsmittelgrund betreffen den Teil des Urteils des Gerichts erster Instanz, der sich mit dem Vorbringen von Herrn Wilfer befasst, die Beschwerdekammer habe in zweifacher Hinsicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung verstoßen.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz

27. Zunächst führte Herr Wilfer unterschiedliche Bedeutungen der Bestandteile des Zeichens ROCKBASS an. Außerdem trug er vor, dass der Wortverbindung „Rockbass“ in der englischen Sprache eine bestimmte Bedeutung, nämlich „Felsenbarsch“, zukomme, die in Bezug auf die beanspruchten Waren äußerst ungewöhnlich sei. Das fragliche Zeichen, das durch eine unübliche grammatikalische Struktur und eine Vieldeutigkeit gekennzeichnet sei, werde somit von den maßgebenden Verkehrskreisen als Kunstwort aufgefasst(15).

28. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei(16). Die Beschwerdekammer habe zutreffend die Bedeutungen zugrunde gelegt, die speziell mit den betreffenden Waren verbunden seien. Demnach bezeichne das Wort „Rockbass“, wie die Beschwerdekammer festgestellt habe, eine Bassgitarre, die zum Spielen von Rockmusik geeignet sei, oder umgekehrt einen mit einer Bassgitarre gespielten Musikstil. Diese Beurteilung könne auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das in Rede stehende Wort nicht als solches in den Wörterbüchern stehe. Eine Marke sei dann beschreibend, wenn sie sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetze, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibe, für die die Eintragung beantragt werde, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe. Dies setze voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe(17). Das Zeichen ROCKBASS weiche nicht von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache ab, denn es entspreche der syntaktisch korrekten Aneinanderreihung der beiden Wörter, aus denen es gebildet sei. Somit habe das Zeichen keine ungewöhnliche Struktur(18) und erwecke daher nicht einen Eindruck, der weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe(19).

29. Zweitens ist Herr Wilfer der Meinung, dass das Zeichen ROCKBASS trotz seiner möglichen beschreibenden Anklänge keinen unmissverständlichen, klaren und deutlichen Hinweis auf die fraglichen Waren darstellen könne. Da die Bassgitarre keine besonderen Merkmale für die Rockmusik aufweise, liege es insbesondere nicht nahe, den Begriff „Rockbass“ als Hinweis auf eine besondere Art von Bassgitarren oder als Bezeichnung einer Funktion der Bassgitarre zu verstehen. Selbst wenn man annähme, dass der Begriff „Rockbass“ auf eine Technik des Bassgitarrenspiels hinwiese, würde diese Bedeutung nicht die Zweckbestimmung der Waren wiedergeben, da mit jedem Instrument praktisch jeder Musikstil gespielt werden könne. Dementsprechend fehle es an der Unmittelbarkeit des Bezugs zwischen dem Zeichen und den Bassgitarren, weil es insbesondere nicht deren wesentliche Merkmale betreffe(20).

30. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ausreiche, dass das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Waren als beschreibend anzusehen sei, die von den maßgebenden Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden könne und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstelle(21). Es stehe fest, dass das Spielen von Rockmusik eine der möglichen Bestimmungen der fraglichen Waren sei. Rock sei ein weit bekannter moderner Stil, der mit der elektrischen Gitarre verknüpft sei. Daher könne der Hinweis auf diesen Stil, gefolgt von der Bezugnahme auf die elektrische Bassgitarre, bei der Auswahl der Gitarre insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn der Verbraucher beabsichtige, Rockmusik zu spielen. Im Übrigen könne, wie die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf verschiedene Internetseiten dargetan habe, das aus den Wörtern „Rock“ und „Bass“ zusammengesetzte Zeichen im Handel allgemein zur Bezeichnung der zum Spielen von Rockmusik bestimmten elektrischen Bassgitarre verwendet werden. Auf die Frage, ob eine solche Bezeichnung technisch gesehen genau zutreffe, komme es aus der Sicht des betreffenden Verbrauchers, der über keine besonderen technischen Kenntnisse verfüge, nicht an. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf Bassgitarren zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Zeichen ROCKBASS sich unmittelbar auf diese Waren sowie auf eine ihrer Bestimmungen beziehe, die bei der von den maßgebenden Verkehrskreisen getroffenen Entscheidung berücksichtigt werden könne, und dass es somit beschreibend sei(22).

Vierter und fünfter Rechtsmittelgrund

31. Herr Wilfer macht als vierten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht erster Instanz andere mögliche Bedeutungen des Begriffs „Rockbass“ unberücksichtigt gelassen habe. Im Deutschen habe das englische Wort „Rock“ über 25 und das Wort „Bass“ mindestens sechs verschiedene Bedeutungen, wobei die die Musik betreffende Bedeutung äußerst vielschichtig sei. Außerdem verfüge das deutsche Wort „Rock“ über mindestens fünf und das Wort „Bass“ über mindestens vier Grundbedeutungen. Vor dem Gericht erster Instanz wies Herr Wilfer darauf hin, dass der Begriff „Rockbass“ daher eine Vielzahl von Bedeutungen haben könne. Das Gericht habe dies ohne jede Begründung unberücksichtigt gelassen und damit die Ausführungen von Herrn Wilfer entstellt oder verfälscht und gegen die Begründungspflicht verstoßen. Im Übrigen sei weder der angefochtenen Entscheidung noch den Internetseiten, auf die die Beschwerdekammer Bezug genommen habe, zu entnehmen, dass der Begriff „Rockbass“ im Handel allgemein zur Bezeichnung einer elektrischen Bassgitarre verwendet werden könnte, die zum Spielen von Rockmusik bestimmt sei. Daher habe das Gericht erster Instanz auch den Sachverhalt entstellt, auf dem sein Urteil beruhe, und die Begründungspflicht verletzt.

32. Als fünften Rechtsmittelgrund macht Herr Wilfer geltend, das Gericht erster Instanz habe mit seiner Feststellung, die Marke ROCKBASS habe keine ungewöhnliche Struktur, unberücksichtigt gelassen, dass dieser Bezeichnung nicht nur zahlreiche unterschiedliche Bedeutungen, sondern auch zahlreiche verschiedene grammatikalische Kombinationsmöglichkeiten zukommen könnten, z. B. Substantiv/Substantiv, Verb/Adjektiv etc. Indem das Gericht erster Instanz sich über diesen Sachvortrag hinweggesetzt habe, habe es die Tatsachen, auf denen sein Urteil beruhe, entstellt und die Begründungspflicht verletzt.

33. Im Hinblick auf den vierten Rechtsmittelgrund genügt der Hinweis darauf, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass ein Wort von der Anmeldung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet(23).

34. Meines Erachtens gilt dies im Kontext des fünften Rechtsmittelgrundes entsprechend.

35. Ich halte daher den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Siebter Rechtsmittelgrund

36. Herr Wilfer macht als siebten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht erster Instanz habe in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung verstoßen.

37. Erstens habe das Gericht eine falsche Prüfungsreihenfolge vorgenommen. Es habe von vornherein nur diejenigen möglichen Bedeutungen berücksichtigt, die in irgendeiner Weise zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen könnten. Dies stelle einen Zirkelschluss dar. Nach Ansicht von Herrn Wilfer müssten in einem ersten Schritt die Verständnismöglichkeiten aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittsbeobachters geprüft werden. Erst in einem zweiten Schritt seien diese Bedeutungen mit den beanspruchten Waren in Verbindung zu bringen. Hätte das Gericht diese Prüfungsreihenfolge befolgt, hätte es sämtliche Bedeutungen des Begriffs „Rockbass“ berücksichtigen müssen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen, unbefangenen Berufs- oder Hobbymusikers naheliegend seien. Zu diesen naheliegenden Bedeutungen gehöre auch die Fischart „rock bass“ (Felsenbarsch).

38. Dieser Argumentation kann ich nicht folgen. Meines Erachtens stellt der Ansatz, den das Gerichts erster Instanz gewählt hat, indem es nur die möglichen Bedeutungen berücksichtigt hat, die in irgendeiner Weise die Merkmale der beanspruchten Waren bezeichnen können, eindeutig keinen Zirkelschluss dar. Er ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Wort von der Anmeldung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Selbst wenn Herr Wilfer also mit seiner Behauptung Recht hätte, dass auch der nordamerikanische Süßwasserfisch Felsenbarsch(24) aus der Sicht des durchschnittlichen Berufs- oder Hobbymusikers (von denen viele keine englischen Muttersprachler sind) zu den naheliegenden Bedeutungen des Begriffs „rock bass“ gehört, würde dies nicht gegen den vom Gericht erster Instanz gewählten Ansatz sprechen.

39. Zweitens macht Herr Wilfer geltend, das Gericht erster Instanz sei nicht vom Gesamteindruck der Marke ausgegangen, sondern habe deren einzelne Bestandteile geprüft. Es habe die naheliegenden phantasievollen und anspielenden Bedeutungen des Begriffs „Rockbass“ ausgeklammert und stattdessen auf seiner Meinung nach beschreibende Bedeutungen abgestellt. Es habe die Bedeutung „ein mit einer Bassgitarre gespielter Musikstil“ vernachlässigt und dem Begriff ausschließlich die Bedeutung „Bassgitarre, die zum Spielen von Rockmusik geeignet ist“ zugrunde gelegt. Es habe lediglich auf Bedeutungsmöglichkeiten abgestellt, die sich aus der Zerlegung des Gesamtbegriffs in zwei getrennte Begriffe, nämlich „Rock“ im Sinne von Rockmusik und „Bass“ im Sinne von Bassgitarre ergäben. Hierdurch habe es den Gesamteindruck der Marke ROCKBASS völlig vernachlässigt.

40. Ich kann dieser Argumentation nicht folgen. Zwar hat das Gericht erster Instanz zunächst die Markenbestandteile geprüft. Aber dies entspricht voll und ganz der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Marken, die in einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen bestehen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird: Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass solche Marken selbst beschreibender Natur sind(25). Das Gericht erster Instanz ist sodann auf die Einschränkung dieses allgemeinen Grundsatzes eingegangen, dass er nämlich nicht gilt, wenn ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, wobei es zutreffend festgestellt hat, dass dies voraussetze, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe. Das Gericht erster Instanz hat sodann darauf hingewiesen, dass das Zeichen ROCKBASS nicht von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache abweiche, weil es der syntaktisch korrekten Aneinanderreihung der beiden Wörter, aus denen es gebildet sei, entspreche. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Zeichen somit keine ungewöhnliche Struktur habe und daher keinen Eindruck erwecke, der weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe.

41. Meines Erachtens enthält dieser Teil des Urteils des Gerichts erster Instanz eine fehlerfreie Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden können.

42. Drittens macht Herr Wilfer geltend, das Gericht erster Instanz habe verkannt, dass die Zweckbestimmung nicht ausreiche, um eine Marke als unmittelbar beschreibend anzusehen. Wie aus Randnr. 62 des angefochtenen Urteils hervorgehe, sei für das Gericht das Spielen von Rockmusik eine der möglichen Bestimmungen der Waren. Hieraus habe es gefolgert, dass dieser Hinweis für den Käufer einer Bassgitarre dann wesentlich sein könne, wenn dieser beabsichtige, Rockmusik zu spielen. Es habe aber die Frage, ob eine solche Bezeichnung technisch gesehen genau zutreffe, für nicht maßgebend gehalten. Dabei habe es irrtümlich übersehen, dass ein Umstand aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nur dann wesentlich sein könne, wenn dieser zumindest aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise erkennbar vorliege. Im vorliegenden Fall seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die beanspruchten Waren, namentlich „Musikinstrumente“ oder „elektrische Bassgitarren“, besonders zum Spielen einer bestimmten Musikstilrichtung eigneten. Daher könne die Tatsache, dass mit einigen der beanspruchten Waren, etwa mit der elektrischen Bassgitarre, eine bestimmte Musikstilrichtung wie etwa Rockbass gespielt werden könne, kein wesentliches Merkmal dieser Waren und erst recht nicht der anderen beanspruchten Musikinstrumente oder des Zubehörs darstellen. Wie das Gericht in Randnr. 66 selbst ausgeführt habe, sei der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen.

43. Herr Wilfer macht damit offensichtlich geltend, allein die Tatsache, dass ein Wort eine Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen beschreibe, die von der angemeldeten Wortmarke umfasst werden sollen, reiche nicht aus, um diese Marke wegen ihres beschreibenden Charakters von der Eintragung auszuschließen. Ich gestehe, dass es für mich nur schwer nachvollziehbar ist, wie dieses Vorbringen selbst der oberflächlichsten Prüfung anhand des Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung standhalten kann. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung … der Bestimmung … der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung … dienen können“, „von der Eintragung ausgeschlossen sind“.

44. In der Sitzung hat der Prozessbevollmächtigte von Herrn Wilfer ausgeführt, dass der „Rockbass“-Musikstil kein Unterscheidungsmerkmal von Waren oder von Musikinstrumenten sei. Aber auch hier ist für mich nicht erkennbar, wie dieses Vorbringen Herrn Wilfer dienlich sein kann. Es versteht sich sicher von selbst, dass eine der Bestimmungen einer Bassgitarre im Spielen von Rockmusik besteht. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage ändert sich auch nichts, wenn jemand eine Bassgitarre in der (möglicherweise irrigen) Vorstellung kauft, darauf klassische Musik spielen zu können. Noch weniger wird diese Aussage durch das vom Prozessbevollmächtigten von Herrn Wilfer angeführte Beispiel entkräftet, für den es dann auch logisch wäre, dass die Marke Honda Jazz nicht eintragungsfähig sei, weil in Autos Jazzmusik gespielt werden könne.

45. Ich bin daher der Ansicht, dass der siebte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

Sechster Rechtsmittelgrund

46. Vor dem Gericht erster Instanz hat Herr Wilfer in Bezug auf Zubehör für Gitarren vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung(26) jede Art der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine selbständige Prüfung verlange. Im vorliegenden Fall stehe der Begriff „Rockbass“ weder mit wesentlichen Merkmalen von Zubehör für Gitarren in Klasse 15 noch mit den in den Klassen 9 und 18 bezeichneten Waren in einem erkennbaren Zusammenhang(27).

47. Das Gericht erster Instanz hat festgestellt, dass in Bezug auf die Behältnisse, Koffer und Taschen der Klasse 18 die Beurteilung durch die Beschwerdekammer zu bestätigen sei, soweit sie diese Kategorie als Ganzes betreffe, da Herr Wilfer innerhalb dieses Gattungsbegriffs keine Unterscheidungen getroffen habe. In Bezug auf die Geräte der Klasse 9 gehe aus dem Vorbringen der Parteien hervor, dass dieselben Geräte für unterschiedliche Instrumente verwendet werden könnten. Somit stelle ihre Verwendung im Zusammenhang mit der Bassgitarre nur eine ihrer möglichen Verwendungen dar. Es bestehe ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den fraglichen Waren, wenn die Technik, auf die das Zeichen hinweise, die Verwendung dieser Waren einschließe oder voraussetze. Diese Technik stelle in diesem Fall nämlich nicht nur einen Anwendungsbereich für diese Waren dar, sondern auch eine ihnen innewohnende Funktion(28). Unter diesen Umständen könne die Tatsache, dass die fraglichen Waren auch in einem anderen Zusammenhang, auf den das in Rede stehende Zeichen nicht hinweise, genutzt werden könnten, diese Feststellung nicht entkräften(29). Auch wenn die fraglichen Geräte im vorliegenden Fall nicht dazu bestimmt seien, ausschließlich im Zusammenhang mit Bassgitarren verwendet zu werden, fänden sie gleichwohl gegenüber der Handhabung der elektrischen Instrumente keine eigenständige Verwendung. Außerdem sei die Verwendung dieser Geräte zum Spielen der elektrischen Gitarre erforderlich, die allein keine musikalischen Klänge erzeugen könne. Somit sei die Möglichkeit, eine elektrische Bassgitarre zu spielen, eine Funktion der in der Anmeldung genannten Geräte und nicht nur einer ihrer zahlreichen Anwendungsbereiche. Insbesondere sei die gemeinsame Verwendung dieser beiden Kategorien von Waren erforderlich oder durch die ihnen eigenen Merkmale zumindest impliziert(30).

48. Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht Herr Wilfer erstens geltend, das Gericht erster Instanz habe übersehen, dass Behältnisse, Koffer und Taschen, die zum Transport von Musikinstrumenten und Zubehör bestimmt seien, unter Klasse 15 fielen. Demgemäß laute Herrn Wilfers Warenverzeichnis in Klasse 15 auch „an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen“. Die von Klasse 18 erfassten „Behältnisse, Koffer und Taschen“ dienten somit jedem beliebigen Einsatzzweck mit Ausnahme des Transports von „Musikinstrumenten und Zubehör“. Das Gericht erster Instanz habe diesen Sachverhalt entstellt, ohne hierfür eine Begründung zu liefern.

49. Zweitens habe das Gericht den Sachverhalt entstellt, ohne hierfür eine Begründung zu liefern, indem es festgestellt habe, dass die von Herrn Wilfer in Klasse 9 beanspruchten Waren keine eigenständige Verwendung „gegenüber der Handhabung der elektrischen Instrumente“(31) fänden. Herr Wilfer habe vorgetragen, dass keines der in Klasse 9 genannten Geräte die Verwendung eines „Musikinstruments“ oder einer „Bassgitarre“ voraussetze. Vielmehr könnten „Tontechnikgeräte, Mischpulte, Toneffektgeräte, Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos)“ auch zur Übertragung von jeglichen anderen Tonsignalen, wie etwa von Tierstimmen oder Video-, Fernseh- oder Rundfunktonsignalen genutzt werden. Daher sei es sachfremd und willkürlich, zu unterstellen, die maßgebliche Funktion dieser Geräte bestehe in der gemeinsamen Verwendung mit einer elektrischen Bassgitarre. Dies gelte umso mehr für die Waren „an Tontechnikgeräte, Mischpulte, Toneffektgeräte, Verstärkter, Boxen, Aktivboxen (Combos) angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen“, da diese nicht zusammen mit Musikinstrumenten oder elektrischen Bassgitarren, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit den in Klasse 9 genannten Waren angeboten würden.

50. Ich bin ebenso wie das HABM der Ansicht, dass mit dem ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zwar eine Entstellung des Sachverhalts gerügt wird, dieser Teil in Wirklichkeit aber auf eine erneute Prüfung des vom Gericht erster Instanz bzw. von der Beschwerdekammer festgestellten Sachverhalts abzielt. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass Herr Wilfer nicht die Möglichkeit ausgeschlossen hatte, dass die in Klasse 18 genannten Behältnisse, Koffer und Taschen zusammen mit Gitarren verwendet werden. Daher kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Zweckbestimmung dieser Waren durch die angemeldete Marke beschrieben werde. Die Bestätigung dieser Feststellung durch das Gericht erster Instanz kann nicht im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.

51. Was den zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft, so scheint Herr Wilfer die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass eine der möglichen Verwendungen der in Klasse 9 genannten Geräte ihre Verwendung im Zusammenhang mit Bassgitarren ist, nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, diese Geräte auch in einer anderen Weise zu verwenden, auf die sich das fragliche Zeichen nicht bezieht, bedeutet nicht, dass das Zeichen nicht beschreibend ist(32). Das Gericht erster Instanz hat daher zutreffend festgestellt, dass das Zeichen nicht für die Geräte der Klasse 9 eingetragen werden kann.

52. Daher bin ich der Ansicht, dass der sechste Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.

Ergebnis

53. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– Herrn Wilfer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

1 – Originalsprache: Englisch.

2 – Urteil vom 8. Juni 2005 (Slg. 2005, II‑1981).

3 – ABl. 1994, L 11, S. 1.

4 – Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1). Im Zusammenhang mit anderen, im Wesentlichen identischen Vorschriften der Markenrichtlinie und der Verordnung hat der Gerichtshof klargestellt, dass seine Auslegung der einen Vorschrift auch für die andere gelten müsse: Urteil vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C‑425/98, Slg. 2000, I‑4861, Randnrn. 26 bis 28.

5 – Gemäß dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung übt im ersten Rechtszug das Gericht erster Instanz gemäß dem Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in seiner durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung die dem Gerichtshof durch die Verordnung übertragenen Befugnisse zur Aufhebung und Abänderung der Beschlüsse der Beschwerdekammern aus.

6 – Klassen 9, 15 und 18 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung.

7 – Randnrn. 10 und 11 des angefochtenen Urteils, die auf den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2004, Alto de Casablanca/HABM (Veramonte) (T‑14/04, Slg. 2004, II‑3077, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), Bezug nehmen.

8 – Randnrn. 12 bis 14 des angefochtenen Urteils, die auf die Rechtssache HERON Robotunits/HABM (ROBOTUNITS), T‑222/02, Slg. 2003, II‑4995, Randnrn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, Bezug nehmen.

9 – Vgl. oben, Nr. 9.

10 – Vgl. Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 54), durch das die Auffassung des Gerichts erster Instanz in der vorliegenden Rechtssache bestätigt wird.

11 – Urteile vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission (209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47), vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 48), und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C‑447/02 P, Slg. 2004, I‑10107, Randnrn. 47 bis 50).

12 – Urteil vom 24. November 2004, Henkel/HABM (T‑393/02, Slg. 2004, II‑4115, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13 – Randnrn. 28 bis 36 des angefochtenen Urteils.

14 – Angeführt in Fn. 10; vgl. insbesondere Randnrn. 42, 43 und 63.

15 – Vgl. Randnr. 39 des angefochtenen Urteils.

16 – ROBOTUNITS, angeführt in Fn. 8, Randnr. 41.

17 – Das Gericht führt im Zusammenhang mit der Richtlinie 89/104 die Rechtssachen Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 100, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 43, an.

18 – Rechtssache DaimlerChrysler/HABM (CARCARD), T‑356/00, Slg. 2002, II‑1963, Randnr. 29, und ROBOTUNITS, angeführt in Fn. 8, Randnr. 39.

19 – Randnrn. 56 bis 60 des angefochtenen Urteils.

20 – Vgl. Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils.

21 – ROBOTUNITS, angeführt in Fn. 8, Randnr. 44, und Rechtssache Lissotschenko und Hentze/HABM (LIMO), T‑311/02, Slg. 2004, II‑2957, Randnr. 41.

22 – Randnrn. 61 bis 63 des angefochtenen Urteils.

23 – Rechtssache HABM/Wrigley, C‑191/01, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32; vgl. in Bezug auf die Markenrichtlinie auch Campina Melkunie, angeführt in Fn. 17, Randnr. 38.

24 – Ambloplites rupestris; auf Französisch: perche des roches, crapet de roche oder rouget de roche; auf Deutsch: gemeiner Felsenbarsch oder gemeiner Sonnenbarsch.

25 – Vgl. die vom Gericht erster Instanz genannten und in Fn. 17 angeführten Rechtssachen. Vgl. in Bezug auf die Verordnung auch das Urteil vom 19. April 2007, Celltech, C‑273/05 P, Randnr. 77.

26 – Rechtssache Ellos/HABM (ELLOS), T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 41.

27 – Vgl. Randnr. 42 des angefochtenen Urteils.

28 – Rechtssache Streamserve/HABM (STREAMSERVE), T‑106/00, Slg. 2002, II‑273, Randnr. 44.

29 – ROBOTUNITS, angeführt in Fn. 8, Randnr. 47.

30 – Randnrn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils.

31 – Randnr. 73.

32 – Siehe oben, Nr. 33.
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