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Text des Beschlusses
4 StR 471/07;
Verkündet am:
30.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. März 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der den Angeklagten Nasip A. betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls entfällt. Der Angeklagte Ekrem A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei dem Angeklagten Nasip A. wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG). Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |