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Text des Beschlusses
5 StR 308/07;
Verkündet am:
24.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. März 2007 wird im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH in StraFo 2004, 396 und NStZ 2006, 449 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Strafe kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Wegfall der ausdrücklich nur klarstellend ausgeurteilten tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |