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Text des Beschlusses
2 StR 372/07;
Verkündet am:
24.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO). Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfah-ren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zulassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in diesem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr. , K. , Mo. , P. , R. und W. scheidet auch nach der Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Verfahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nachteil des Geschädigten zu Grunde liegt. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |