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Text des Beschlusses
V ZR 113/07;
Verkündet am: 
 27.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre
Leitsatz des Gerichts:
ZPO § 114 Satz 1

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist zwar zugelassen.

Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/99, VIZ 1999, 351, 352).

Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
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