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Text des Beschlusses
3 StR 318/07;
Verkündet am: 
 06.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Befangenheitsrüge ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Vorsitzenden im Haftprüfungstermin ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen ergäbe selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein für sich einem vernünftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu besorgen.

b) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die Rüge deshalb unbegründet.

Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer
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