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Text des Beschlusses
2 StR 445/07;
Verkündet am: 
 17.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. April 2007 werden als unbegründet verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch hat im Ergebnis Bestand. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Einwendungen der Revisionsführer greifen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, schon im Hinblick auf ihre Vereinbarung mit dem gesondert verfolgten B., 500 Gramm Haschisch für (nur) 580,-- Euro kaufen zu wollen, und die Vereinbarung des B. mit der Mitangeklagten Sch., dieser 500,-- Euro für die Kurierfahrt in die Niederlande zahlen zu wollen, sei den Angeklagten klar gewesen, dass es bei der Fahrt um die Einfuhr von mehr als jenen 500 Gramm Haschisch ging, ist mehr als nahe liegend.

Auch die Schlussfolgerungen, aufgrund derer das Landgericht (bedingten) Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Einfuhr der gesamten sichergestellten Rauschgiftmenge und hinsichtlich der unterschiedlichen Arten von Betäubungsmitteln sowie die Absicht des Handeltreibens mit einem Teil der eingeführten Drogen festgestellt hat, waren jedenfalls möglich und beruhen auf rechtsfehlerfreien Würdigungen von Beweisergebnissen.

2. Auch die Strafaussprüche können im Ergebnis bestehen bleiben.

a) Zutreffend rügen die Beschwerdeführer allerdings, dass das Landgericht zwar angenommen hat, die Angeklagten hätten "zumindest mit Teilen der eingeführten Drogen auch handeln (wollen)" (UA S. 17), Feststellungen zum Umfang des zum Eigenverbrauch bestimmten Anteils jedoch sowohl bei den Ausführungen zum Schuldspruch als auch bei denjenigen zu den Strafaussprüchen fehlen; Formulierungen der Strafzumessungserwägungen deuten sogar darauf hin, dass gerade auch das Handeltreiben mit den "nicht unerheblichen Mengen", d. h. den Gesamt-Mengen, strafschärfend gewertet wurde. Das ist rechtsfehlerhaft, da der Schuldumfang des Handeltreibens unzutreffend bestimmt wurde.

b) Der Senat kann hier aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Für die Strafzumessung im Vordergrund stand hier die rechtsfehlerfrei festgestellte Einfuhr nicht geringer Mengen. Hinsichtlich der von dem gesondert verfolgten B. eingeführten Mengen lag, im Hinblick auf die mittäterschaftliche Einfuhr der Gesamtmenge, jedenfalls auch Beihilfe zum Handeltreiben des B. vor; hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge kamen Erwerb oder Besitz einer nicht geringen Menge in Betracht. Dass sie insoweit nicht verurteilt worden sind, beschwert die Angeklagten nicht. Der Senat schließt im Hinblick hierauf aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er - gegebenenfalls aufgrund einer Schätzung - einen vermutlich geringeren Teil des eingeführten Haschisch als zum Eigenverbrauch bestimmt festgestellt hätte.

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