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Text des Beschlusses
4 StR 306/07;
Verkündet am: 
 02.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2007 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Adhäsionsaussprüche haben Bestand.

Das Landgericht hat die Angeklagten in den Adhäsionsaussprüchen unter anderem verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger Antonius H. 200.000 € nebst Zinsen als materiellen Schadensersatz zu zahlen. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Nebenkläger im Rahmen des von den Angeklagten mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern verübten erpresserischen Menschenraubs als Lösegeld aufbringen musste, um seine Freilassung zu erreichen. Von dem Lösegeld konnten am 18. Januar 2007, d.h. zwei Tage vor Schluss der Hauptverhandlung, 87.000 € im Heizungskeller des Vaters des Angeklagten W. sichergestellt werden. Hierbei handelte es sich um den Beuteanteil der Angeklagten. Beide Angeklagten hatten sich darauf hin mit der Herausgabe des Geldes an den Nebenkläger einverstanden erklärt.

Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer, dass die Angeklagten unter Berücksichtigung des sichergestellten Betrages nur zur Schadensersatzzahlung von 113.000 € hätten verurteilt werden dürfen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zur Revision des Angeklagten R. ausgeführt:

"Grundsätzlich werden die sichergestellten Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber - bzw. mit dessen Einverständnis auch an einen Dritten (OLG Köln, NStZ-RR, 2005, 239) - zurückgegeben, wenn sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 111k Rdnr. 1). Von diesem Grundsatz macht § 111k StPO eine Ausnahme für den Fall, dass es sich um eine dem Verletzten durch die Straftat entzogene Sache handelt. Das Verfahren nach § 111k StPO kann auch - obwohl die Angeklagten W. und R. ihr Einverständnis mit der Auszahlung an den Geschädigten H. erklärt haben - nicht entfallen, weil das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist [war]. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Der Geschädigte H. ist mit der Rückzahlung des von der Sparkasse als Kredit zur Verfügung gestellten Lösegeldbetrages von 200.000 Euro belastet (UA S. 23; Bd. IV S. 1513). Das Bargeld in Höhe von 87.000 Euro ist unmittelbar nach der Aufteilung des Gesamtbetrages von 200.000 Euro unter den Tätern in den Besitz der Angeklagten W. und R. gelangt. Die Entscheidung während des laufenden Strafverfahrens, ob und an wen die Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages erfolgt, trifft das Gericht (Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfah-ren, München 2006, Rdnr. 1230). Die Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung hat lediglich die Bedeutung, dass sie keine Ansprüche auf den sichergestellten Geldbetrag erheben. Da das Landgericht erst mit Beschluss vom 6. Februar 2007 die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 86.950 Euro an Antonius und Maria H. anordnete (Bd. VII S. 2148) und erst danach die Herausgabe des Geldes erfolgte (Bd. VII S. 2149 ff.), war im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch keine Erfüllung der Forderung des Geschädigten H. nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten".

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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