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Text des Beschlusses
T-326/05;
Verkündet am:
09.07.2007
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz In der Rechtssache T-326/05 Matthias Rath, wohnhaft in Cape Town (Südafrika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn, Kläger, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch T. Eichenberg, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte, Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: AstraZeneca AB mit Sitz in Södertälje (Schweden), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2005 (Sache R 234/2003‑4) in einem Widerspruchverfahren zwischen Matthias Rath und der AstraZeneca AB erlässt DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluss 1 Mit am 4. Juni 2007 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte der Kläger die Streichung der Rechtssache. Er hat keinen Kostenantrag gestellt. 2 Mit am 20. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe, und hat beantragt, den Kläger nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall beantragt das beklagte Amt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 4 Daher ist der Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Aus diesen Gründen hat beschlossen: 1. Die Rechtssache T-326/05 wird im Register des Gerichts gestrichen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 9. Juli 2007 Der Kanzler Der Präsident E. Coulon J. D. Cooke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |