Fr, 26. Dezember 2025, 05:09    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IX ZR 101/05;
Verkündet am: 
 08.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.290,10 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung sowohl für den Zeitpunkt der Zustellung der Klage als auch für den Zeitpunkt der Zustellung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Versäumnisurteils rechtsfehlerfrei bejaht. Die im "Familienbesitz" stehende Immobilie in L. schied als Zustellungsanschrift für Postsendungen, die an den Beklagten gerichtet waren, aus, weil nach der nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der dortigen Post der Beklagte in dieser Wohnung nicht wohnte. Auf die Ehefrau kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Rechtsanwältin G. schied mangels einer Bevollmächtigung in dem hier vorliegenden Gebührenrechtsstreit als Zustellungsbevollmächtigte aus. Die hierzu erhobenen Einzelrügen hat der Senat geprüft; eine durchgreifende Beanstandung hat sich nicht ergeben. Gleiches gilt für die vermissten Zustellungsversuche an den anderen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Orten.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach der rechtlich unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanzen nicht in Betracht, wonach der Beklagte es darauf angelegt hat, den Zugang ihm unangenehmer Post zu vereiteln.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).