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Text des Beschlusses
T-32/04 REC;
Verkündet am: 
 14.02.2007
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteilsberichtigung
Leitsatz des Gerichts:
1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 81 Absatz 4)

2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 81 Absatz 4)
In der Rechtssache T-32/04 REC

Lichtwer Pharma AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,

Klägerin,

gegen


Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte vor der Beschwerdekammer des HABM:

Laboratoire L. Lafon SA mit Sitz in Maisons-Alfort (Frankreich),

wegen Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2003 (Sache R 1007/2002-4), soweit darin über die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens entschieden wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)


unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby,

Kanzler : E. Coulon,

folgenden

Beschluss


1 Am 16. November 2006 hat das Gericht (Fünfte Kammer) sein Urteil in der oben genannten Rechtssache erlassen.

2 Mit am 17. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt beantragt, einen offensichtlichen Übersetzungsfehler in Randnummer 24 des Urteils zu berichtigen.

3 Mit am 2. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie keinen Einwand gegen die Berichtigung habe.

4 Daher ist nach Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine offenbare Unrichtigkeit in Randnummer 24 des Urteils in der Fassung der Verfahrenssprache zu berichtigen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)


beschlossen :

In Randnummer 24 des Urteils in der Fassung der Verfahrenssprache ist zu lesen: „Angesichts dieser Erwägungen macht die Klägerin zu Recht geltend, …“ anstatt „Angesichts dieser Erwägungen macht die Beklagte zu Recht geltend, …“.

Luxemburg, den 14. Februar 2007

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

M. Vilaras
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