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Text des Beschlusses
XI ZR 55/07;
Verkündet am:
13.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg am 13. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustande-kommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223, 227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16, 17 Tz. 15 f.); die für die rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 aaO S. 18 Tz. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |