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Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 39.07;
Verkündet am: 
 02.10.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen beimessen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 2. Oktober 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp

beschlossen:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen beimessen.

2Die Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung nachprägend für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB ist, verleiht der Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (Urteil vom 27. August 1998 BVerwG 4 C 5.98 BRS 60 Nr. 83 ). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Zur Bestimmung der Verkehrsauffassung hat er als Orientierungshilfe das vom Senat zur erleichterten Zulassung der „alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle“ (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) entwickelte Zeitmodell (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 BVerwG 4 C 20.94 BVerwGE 98, 235 <240>) herangezogen. Dass dagegen keine Einwände bestehen, wenn wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend bleiben, bedarf ebenfalls nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Rechnung gestellt, dass die weiter vorhandene Bausubstanz des Gebäudes ihre prägende Wirkung im Sinne einer gewerblichen oder zumindest nicht dem Wohnen dienenden Nutzung wohl beibehalte; dies hindere aber nicht die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet, da dort ein nicht störender, gebietsversorgender Gewerbebetrieb zulässig sei (UA S. 7). Mit der Aufnahme einer störenden Nutzung hier als KFZ-Werkstatt sei etwa acht Jahre nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung als Landmaschinenwerkstatt und vier Jahre nach Einstellung der Nutzung als Getränkeauslieferungslager nicht mehr zu rechnen gewesen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch Dr. Philipp
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