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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 15.07;
Verkündet am: 
 01.10.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Klägerin, die den Erlös aus dem Verkauf ihres Einfamilienhauses an ihre Tochter weitergegeben hat, wendet sich gegen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus diesem Kapital bei der Berechnung ihrer Kriegsschadensrente.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 1. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Klägerin, die den Erlös aus dem Verkauf ihres Einfamilienhauses an ihre Tochter weitergegeben hat, wendet sich gegen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus diesem Kapital bei der Berechnung ihrer Kriegsschadensrente. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil ein Anspruchsteller, der auf die zumutbare Erzielung von Einkünften verzichte, so zu behandeln sei, als ob ihm die Einkünfte zuflössen oder zugeflossen seien.

2Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Rechtsstreit weist nicht die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

31. Die Klägerin hält zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die von ihr angegriffenen Bescheide schon deswegen hätten aufgehoben werden müssen, weil die Beklagte für den Erlass der Bescheide wegen des zuvor von der Klägerin vorgenommenen Wohnungswechsels nicht mehr örtlich zuständig gewesen sei.

4Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darlegt, inwieweit dieser Frage eine über den Fall hinausweisende und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt, bedarf ihre Beantwortung schon deswegen keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil offenkundig ist, dass selbst ein solcher Zuständigkeitsmangel allein nicht zur gerichtlichen Aufhebung der Bescheide führen könnte. Zwar ist § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG , wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit der erlassenen Behörde beansprucht werden kann, wenn dies offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, hier nicht anwendbar; denn das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach seinem § 2 Abs. 2 Nr. 5 nicht für das Recht des Lastenausgleichs. Ungeachtet dessen beschreibt der Inhalt des § 46 VwVfG eine bereits bei seinem In-Kraft-Treten für gebundene Verwaltungsentscheidungen bestehende allgemeine Rechtsüberzeugung (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1980 BVerwG 6 C 39.80 BVerwGE 61, 45 <49>; anders noch Urteil vom 31. August 1961 BVerwG 8 C 119.60 BVerwGE 13, 54 <62 f.>), so dass die Verneinung der von der Klägerin gestellten Frage auf der Hand liegt.

52. Ebenso wenig weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die zweite von der Klägerin aufgeworfene Frage auf, ob die Lastenausgleichsbehörde bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten durch den Berechtigten einer Kriegsschadensrente fiktive Zinseinkünfte anrechnen darf.

6Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass diese Frage, soweit sie genereller Beantwortung zugänglich ist, bereits seit langem in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (Urteil vom 17. April 1975 BVerwG 5 C 42.72 Buchholz 427.3 § 261 LAG Nr. 45). Dort ist entschieden worden, dass ein nach § 261 LAG Berechtigter, der auf die zumutbare Erzielung von Einkünften verzichtet, so zu behandeln ist, als ob ihm diese Einkünfte zufließen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Anrechnung fiktiver Einkünfte hier vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen kann. Zwar stellt die Klägerin auch die insoweit getroffenen Feststellungen und deren Bewertung durch das Verwaltungsgericht mit ihrer Beschwerde in Frage. Sie benennt in diesem Zusammenhang aber keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionsgründe.

7Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley van Schewick Dr. Dette
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