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Text des Beschlusses
X ZR 44/07;
Verkündet am:
13.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und Mühlens beschlossen: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für den ersten Rechtszug auf 66.500,00 DM (34.000,91 €), für das Berufungsverfahren auf 28.632,35 €, für die Revisionsinstanz auf 24.158,54 €. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24. Okto-ber 2006. Zu diesen Zeitpunkten betrug der Kurs der streitigen Genussscheine, die einen Nominalwert von 35.000 DM haben, laut der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der GVG Genussrechtserwartungsgesellschaft mbH 190 % bzw. 160 % bzw. 135 %. Es ergeben sich die oben festgesetzten Kurswerte. In Höhe des jeweiligen Kurswerts ist der der Streitwert der drei Instanzen festzuset-zen (§§ 61 S. 2, 63 Abs. 3 GKG). Melullis Scharen Keukenschrijver Ambrosius Mühlens ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |