Fr, 26. Dezember 2025, 14:00    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IV ZR 136/05;
Verkündet am: 
 24.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Oktober 2007

beschlossen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledigungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis dahin entstandenen Kosten.

b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 €


Gründe:


Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 € als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzuführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungsanspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Abschlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung).

Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).