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Text des Beschlusses
NotZ 33/07;
Verkündet am: 
 26.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 26. November 2007

beschlossen:

Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €


Gründe:


Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner auf Anregung des Vorsitzenden des Senats die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) zu entscheiden. Demgemäß hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei eine summarische Prüfung genügt. Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06). Insoweit gilt:

Bei summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner zugunsten des - mittlerweile aus dem Bewerberfeld ausgeschiedenen - Mitkonkurrenten Dr. I. getroffene Auswahlentscheidung im Anschluss an die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken: Nach der zum Anwaltsnotariat ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 110, 304) müssen bei der Auswahlentscheidung unter konkurrierenden Rechtsanwälten die notarspezifischen Leistungen im Verhältnis zu der bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein stärkeres Gewicht erhalten als dies in den AVNot a.F. bestimmt war. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage hat, welches Gewicht bei der Beurteilung der fachlichen Eignung zweier konkurrierender (landesfremder) Notare der Examensnote im Verhältnis zu den sonstigen (etwa durch dienstliche Beurteilungen dokumentierten) beruflichen Leistungen beigemessen werden darf. Dies ändert aber selbstverständlich nichts daran, dass gleichwohl bei dem anzustellenden Individualvergleich um eine ausgeschriebene Nur-Notarstelle im Einzelfall die (deutlich) bessere Examensnote den Ausschlag geben kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, Rn. 42 ff).

Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf ein "Punktesystem" beanstandet hat, ist festzuhalten, dass der Senat in den bisher zu den ausgeschriebenen 25 "freien" Notarstellen für das badische Rechtsgebiet ergangenen Entscheidungen diesen, auch von anderen Mitbewerbern erhobenen, Einwand nicht hat durchgreifen lassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, NotZ 51/06 und NotZ 52/06, jeweils juris). Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auf Antrag eines der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner untersagt, die betreffenden Stellen zu besetzen (Kammerbeschlüsse vom 3. September 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Da aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts die vom Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder in Frage gestellt ist, hat der Senat davon abgesehen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Schlick Galke Herrmann Lintz Eule
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