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Text des Beschlusses
IX ZR 87/05;
Verkündet am: 
 15.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.034.948,75 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Unzulässig ist die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und eine Verletzung weiterer Grundrechte gestützte Rüge, das Oberlandesgericht habe Berufungsvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen.

Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nur pauschal behauptet, aber die gebotene Substantiierung versäumt, welcher konkrete Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft werden, ob das Berufungsgericht auf der Grundlage des als übergangen gerügten Vorbringens von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.

2. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme der Vordergerichte, dass zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1 ein Anwaltsvertrag nicht zustande gekommen ist.

Die Vordergerichte sind aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Parteivorbringens zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien einen Anwaltsvertrag nicht geschlossen haben. Dabei haben sich die Gerichte zutreffend maßgeblich auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen gestützt. Die von dem Kläger insoweit erhobenen Zulassungsgründe stellen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Beklagten zu 1 übernommenen Beratungspflichten nicht in Frage.

3. Auch gegen die Abweisung des Hilfsantrages auf Honorarrückzahlung macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zahlungsgrund nicht geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt den entscheidenden Punkt außer Betracht, dass die Klägerseite nicht auf den ursprünglichen vertraglichen Vergütungsanspruch, sondern eine im Vergleichswege begründete Honorarforderung des Beklagten zu 1 Zahlung geleistet hat. Bei der Beurteilung, ob der Vergleich etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig ist, kann nicht ohne weiteres auf Gültigkeitsmängel zurückgegriffen werden, die der durch den Vergleich aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten (BGHZ 65, 147, 150 f; BGH, Urteil vom 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, NJW 1963, 1197). Eine Auseinandersetzung mit diesem tragenden Gesichtspunkt lässt die Nichtzulassungsbeschwerde vermissen.

3. Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage werden ebenfalls keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben.

Die Vordergerichte sind hier von einem beschränkten Mandat ausgegangen, das keine umfassende Beratungspflicht des in Regress genommenen Rechtsanwalts begründet. Die Reichweite der in einem solchen Fall bestehenden Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen (vgl. BGHZ 128, 358, 362) und der von der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Klärung nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Landgericht den Inhalt der von der Klägerseite der Beklagten zu 2 erteilten Vollmacht - abgesehen von dem hier nicht bedeutsamen genauen Datum der Erteilung (nicht 11., sondern 20. Dezember 2001) - zutreffend erfasst hat.

Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill
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