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Text des Beschlusses
34 W (pat) 380/03;
Verkündet am:
03.12.2007
BPatG Bundespatentgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richte beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. I Gegen das am 22. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Programmgesteuertes Rührwerk“ hat die Einsprechende, die I… GmbH & Co. KG in S… am 20. August 2003 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner bemängelt sie die fehlende Ausführbarkeit der Lehre der Erfindung. Darüber hinaus gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen: 1. DE 196 41 972 C2 2. DE 31 26 552 A2 3. DE 39 19 534 A1 4. DE 43 02 085 C1 5. DE 39 04 849 A1 6. Anlagenkonvolut umfassend: a) IKA Katalog 96/97 b) Handbuch IkaSoft®dc der IKA Labortechnik, Staufen c) Auszug aus der Zeitschrift Int.Lab. News vom August 1998 d) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 5, Mai 1999, Deckblatt und Seite 91 e) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 4, April 1999, Deck-blatt und Seite 73 f) Zeitschrift „LaborPraxis“, Ausgabe Nr. 7/8, Juli/August 1999, Deckblatt und Seiten 74, 77 und 78 g) Manual Labworldsoft V 2.6, 1997 - 1999. Der Patentinhaber hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Er beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Programmgesteuertes Rührwerk, zur Herstellung von pharmazeutischen oder kosmetischen Rezepturen oder dergleichen, mit einer drehzahlgesteuerten elektrischen Rühreinheit (1), die ein Rührwerkzeug umfaßt, welches in ein Mischgefäß eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß die Rühreinheit an einen Mikroprozessor (5) gekoppelt ist, der programmgesteuert Rührzeit und Rührgeschwindigkeit der Rühreinheit (1) bestimmt, wobei ein vom Mikroprozessor ausgeführtes Datenverarbeitungsprogramm die folgenden Schritte umfaßt: - Einlesen (11) von variablen Daten über Dateneingabemittel (8), die in einem vorgegebenen Toleranzbereich mindestens definieren die Kategorie der herzustellenden Rezeptur und die Größe des Mischgefäßes; - Einlesen (11) von konstanten Daten aus einem Datenspeicher (7), der für vorbestimmte Kategorien von Rezepturen und Größen von Mischgefäßen Basiswerte für die Rührzeit und die Rührgeschwindigkeit enthält; - Ermitteln (12) der Rührzeit und der Rührgeschwindigkeit zur Herstellung der gewünschten Menge der Rezeptur durch Verknüpfung der variablen und der konstanten Daten; - Umwandeln der ermittelten Rührzeit und Rührgeschwindigkeit in korrespondierende erste Strom- bzw. Spannungswerte und Ansteuern der Rühreinheit mit diesen Steuerparametern; - Abspeichern der während der Herstellung der Rezeptur angewendeten Steuerparameter, gemeinsam mit Identifizierungsdaten im Datenspeicher (7); - Ausgabe der angewendeten Steuerparameter und/oder Identifizierungsdaten in elektronischer und/oder gedruckter Form über Datenausgabemittel (9). Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen. II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig. 2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ferner geht der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist. Zudem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist, dessen Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4). Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Fa ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |