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Text des Beschlusses
I ZB 86/07;
Verkündet am:
22.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der als außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete Rechtsbehelf des Gläubigers vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen. Soweit der Gläubiger das Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend macht, ist das Zulässigkeitserfordernis einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 581 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben. Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7 ZPO sind nicht hinreichend dargelegt. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |