Do, 25. Dezember 2025, 16:10    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IV ZR 20/07;
Verkündet am: 
 12.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Infolge des rechtskräftig abgeschlossenen österreichischen Oppositionsverfahrens, das von vorhergehenden Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungs- sowie Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, steht - unabhängig von der in Rechtsprechung und Rechtslehre geführten Diskussion über die Rechtsnatur von Vollstreckungsabwehrklagen - auch für die vorliegende Vollstreckungs-gegenklage mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in der streitgegenständlichen Höhe einschließlich Zinsen insoweit fortbesteht; auf die bedenklichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellungsklage für weitere Zinsansprüche kommt es daher nicht an. Auch wenn der Umfang der Wirkungen eines erststaatlichen Urteils betreffend die materielle Rechtskraft größer ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der EuGVVO der Zweitstaat diese Wirkungen unbeschränkt anerkennen (Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 33 Rdn. 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. vor Art. 33 Rdn. 11). Die Sache ist daher richtig entschieden; im Übrigen bliebe im vorliegenden Falle auch eine allein nach deutschem Recht zu beurteilende Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (bzw. § 767 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung) ohne Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 53.041,57 €

Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).