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Text des Beschlusses
3 StR 385/07;
Verkündet am: 
 15.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Erpressung in zwei Fällen und der veruntreuenden Unterschlagung schuldig ist,

c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:


Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellten Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen teils gemäß § 206 a Abs. 1 StPO (neun Taten begangen bis zum 29. August 2001), teils nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO (14 Taten begangen ab dem 7. September 2001), hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer
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