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Text des Beschlusses
AnwZ(B) 59/07;
Verkündet am:
30.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 30. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 € festgesetzt. Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, hat beim Anwaltsgerichtshof beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen statt. Dazu gehört die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 223 Abs. 3 BRAO liegen nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies - die Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe gilt (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997 - AnwZ(B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253). Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Hirsch Frellesen Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |