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Text des Beschlusses
VI ZA 24/07;
Verkündet am:
18.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Beschwerdewert wird auf 2.261,22 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Beschwerdewert war dem Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend auf 2.261,22 € festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein, weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |