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Text des Beschlusses
IX ZR 170/06;
Verkündet am:
13.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegründung des Klägers als auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August 2007 gehaltenen ergänzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit hat es sein Bewenden. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache von dem Senat beantwortet werden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |