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Text des Beschlusses
IX ZA 21/07;
Verkündet am: 
 20.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 2007, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.


Gründe:


Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer
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