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Text des Beschlusses
XI ZR 175/07;
Verkündet am: 
 04.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist vom Landgericht umfassend gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündeten der Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 206.140,62 €.

Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
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