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Text des Beschlusses
IX ZR 256/06;
Verkündet am: 
 20.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. November 2007

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 5. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.


Gründe:


Der Antrag ist unzulässig.

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; v. 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.

Keine der Parteien hat beantragt, über den Tatbestandsberichtigungsantrag mündlich zu verhandeln (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung kommt überdies bei Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz nicht in Betracht, weil ihr in einem solchen Fall keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 320 Rn. 11).

Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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