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Text des Beschlusses
5 StR 519/07;
Verkündet am:
20.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte – wie auch verkündet – wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) bei der weiteren Überprüfung der Vollstreckung der Maßregel besonders zu beachten sein wird. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |