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Text des Beschlusses
5 StR 495/07;
Verkündet am:
05.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Haltung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert worden ist. Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |