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Text des Beschlusses
5 StR 418/07;
Verkündet am:
06.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) soweit er wegen Betruges in vier Fällen verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten H. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zur Revision des Angeklagten H. hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Angeklagten H. – entsprechend dem einschlägigen Anklagevorwurf – unter II. 31. der Urteilsgründe wegen vierfachen (mittäterschaftlich begange-nen) Betruges verurteilt hat (vgl. UA S. 48), obschon sich den hierzu getroffenen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise der Angeklagte an diesen Taten mitgewirkt hat (vgl. UA S. 35). In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben; dadurch kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.“ Dem schließt sich der Senat – auch nach Kenntnisnahme der Ausführungen zur Sachrüge – an. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |